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SVM - ASM |
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Berufsregeln für MediatorInnen SVMPräambelUnter Mediation wird im Folgenden ein Verfahren der Konfliktbearbeitung verstanden, in dem fachlich ausgebildete Dritte (MediatorInnen) die Konfliktbeteiligten darin unterstützen, ihren Streit einvernehmlich zu lösen. Die MediatorInnen fördern als unparteiliche Dritte die Lösungserarbeitung, sind allen Beteiligten gleichermassen verpflichtet, interessenunabhängig und sorgen für einen fairen, transparenten und effizienten Ablauf der Mediation. Sie haben keine Entscheidkompetenz in der Sache. Geltungsbereich Diese Berufsregeln gelten für alle als MediatorInnen tätigen Mitglieder des SVM / ASM.
A. Die Mediatorin / Der Mediator QualifikationDie MediatorInnen verfügen über die Fähigkeit, auf Menschen einzugehen und gleichzeitig die nötige Distanz zum Konfliktgeschehen einzuhalten. Sie respektieren unterschiedliche Wertordnungen und Weltanschauungen. Die MediatorInnen verfügen über eine ihrer Mediationstätigkeit angemessene Ausbildung. Sie verpflichten sich zur regelmässigen Fortbildung sowie zur Reflexion der eigenen Arbeit durch Supervision und / oder Intervision. Unabhängigkeit, Transparenz und Verzicht auf spätere VertretungMediation setzt die Unabhängigkeit der MediatorInnen voraus. Sie sprechen mit den Beteiligten offen über mögliche Interessenkonflikte sowie über Umstände, die in deren Augen Zweifel an ihrer / seiner Unabhängigkeit und Neutralität aufkommen lassen könnten. Anschliessend entscheiden die Beteiligten, ob ein Hinderungsgrund vorliegt. Transparenz ist eine weitere Grundvoraussetzung für Mediation. Die MediatorInnen informieren darüber, dass sie für die Konfliktbeteiligten während des laufenden Mediationsverfahrens keine weiteren Mandate übernehmen, noch nach Beendigung der Mediation in den verhandelten Angelegenheiten als Rechtsvertretung auftreten werden.
Unparteilichkeit und FairnessDie MediatorInnnen nehmen gegenüber den Konfliktbeteiligten eine unvoreingenommene und unparteiliche Haltung ein. Die MediatorInnen sorgen für ein faires Verfahren und unterstützen die Konfliktbeteiligten darin, dass sie zu einer Lösung ihres Konfliktes gelangen, die von allen Beteiligten als gerecht empfunden wird.
Das Mediationsverfahren basiert grundsätzlich auf Vertraulichkeit der darin offen gelegten Informationen. Die Konfliktbeteiligten einigen sich über den Umgang mit dieser Vertraulichkeit und die Kommunikation nach aussen. Die MediatorInnen bewahren gegenüber Dritten Stillschweigen über die Identität der Beteiligten und über alle Inhalte der Mediation. Ist eine Person AuftraggeberIn, die nicht an der Mediation teilnimmt, ist mit den Beteiligten zu klären, ob und wie weit diese informiert wird. B. MediationsverfahrenMediationsvereinbarungBeteiligte, Konfliktgegenstand, Ziele und Verfahrensregeln der Mediation sind in einer Mediationsvereinbarung festzuhalten. Es wird empfohlen, die Vereinbarung zu Beginn der Mediation schriftlich abzuschliessen. Die Mediationsvereinbarung sollte sich in der Regel über folgende Punkte aussprechen:
FreiwilligkeitDie Teilnahme am Mediationsverfahren ist grundsätzlich freiwillig. Vorbehalten bleiben vertragliche Verhältnisse oder Gesetzesbestimmungen, auf Grund derer die Teilnahme verlangt werden kann.
Informationspflicht und Grenzen der MediationDie MediatorInnen prüfen zusammen mit den Beteiligten, ob Mediation der geeignete Weg ist und weisen auf deren Risiken und Grenzen hin. Die MediatorInnen sollten sich in der Regel zu folgenden Punkten äussern:
Rolle des Rechts und FairnesskontrolleDie getroffenen Lösungen sollen sich in erster Linie am individuellen Gerechtigkeitsgefühl der Beteiligten und ihrem Bedürfnis nach Ausgleich orientieren. Sie dürfen nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstossen.
Die MediatorInnen verpflichten sich, die freie Wahl der MediatorInnen durch die Beteiligten zu gewährleisten, soweit sie nicht durch einen Auftraggeber bestimmt werden, der selbst nicht Konfliktpartei ist.
Einhaltung der Berufsregeln
Der SVM / ASM hält alle seine als MediatorInnen tätigen Mitglieder an, diese Berufsregeln zu respektieren. Die anerkannten MediatorInnen SVM / ASM verpflichten sich mit der Anerkennung, die Berufsregeln einzuhalten. Verstösst eine Mediatorin / ein Mediator gegen die Berufsregeln, wird sie / er vom Vorstand ermahnt. Beim wiederholten Verstoss ergreift der Vorstand weitere Massnahmen bis zum Ausschluss des Mitglieds und dem Entzug der Anerkennung. Der Vorstand bemüht sich um ein mediatives Vorgehen. Wird ein Konflikt zwischen einer Mediatorin / einem Mediator und deren Klienten vor die Schlichtungskommission gebracht und stellt diese einen Verstoss gegen die Berufsregeln fest, übergibt sie das Verfahren dem Vorstand.
Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 6.3.09 In Kraft gesetzt per 6.3.09 |
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